Beraten. Gestalten. Durchsetzen.

Gebühren

Erstberatung

Eine Erstberatung dient dazu, dass wir uns einen ersten Überblick über den Sachverhalt verschaffen und Ihnen auf der Grundlage
unseres Gesprächs darstellen, welche rechtlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben und welche Möglichkeiten Sie haben.

Nach diesem Gespräch - das im Durchschnitt eine Stunde dauert - entscheiden Sie, ob wir für Sie tätig werden dürfen.

Für diese Erstberatung stellen wir Ihnen 200,- € inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne weitere Zusatzkosten in Rechnung.

Entscheiden Sie sich dafür, uns einen Auftrag zu erteilen, wird die für die Erstberatung anfallende Gebühr auf die dann anfallenden
weiteren Gebühren angerechnet.

Dieses Angebot gilt nicht in Fällen mit einem erhöhten Haftungsrisiko.


Außergerichtliche Vertretung

Wenn Sie uns mit der Vertretung Ihrer Interessen im außergerichtlichen Verfahren beauftragen, bieten wir Ihnen zwei verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten an.

Wir können eine zeitbasierte Abrechnung vereinbaren oder eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), bei der wir einen Gebührensatz von 2,0 und einen Mindestgegenstandswert vereinbaren.

Bei der zeitbasierten Abrechnung stellen wir pro Stunde 200,- € sowie einer Kostenpauschale für Porto und Telekommunikation von einmalig € 20,- in Rechnung (jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer).

Sprechen Sie uns bitte zu den Einzelheiten an.


Vertretung vor Gericht

Beauftragen Sie uns damit, Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, so werden wir mit Ihnen eine zeitbasierte Abrechnung vereinbaren.

Bei der zeitbasierten Abrechnung stellen wir pro Stunde 200,- € sowie einer Kostenpauschale für Porto und Telekommunikation von
einmalig 20,- € in Rechnung (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer).

Bei der gerichtlichen Vertretung besteht jedoch die Besonderheit, dass die gesetzlichen Gebühren mit einer Vergütungsvereinbarung
nicht unterschritten werden dürfen.


Rechtsschutzversicherung

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind Sie trotzdem selbst Schuldner der Rechtsanwaltsvergütung.

Die Rechtsschutzversicherung stellt Sie jedoch von der Honorarforderung des Rechtsanwalts frei, wenn die Angelegenheit vom
Versicherungsschutz umfasst ist. Da die Rechtsschutzversicherung im Allgemeinen nur die Kosten erstattet, die der Rechtsanwalt
nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung (RVG) abrechnen darf, müssen Sie darüber hinausgehende Gebühren selber tragen.

Die Anfrage bei Ihrer Versicherung, ob die Versicherung für unsere Kosten eintritt, die sog. „Deckungszusage“, können Sie selber stellen,
dafür braucht man im Allgemeinen keinen Rechtsanwalt. Sollten Sie sich entscheiden, dass wir die Deckungszusage einholen sollen, ist
dies eine eigene Angelegenheit, die gesondert zu vergüten ist. Gern holen wir die Deckungszusage für eine einmalige Kostenpauschale von
€ 50,- zzgl. USt. für Sie ein.

In Erbrechtsangelegenheiten greifen "normale" Rechtsschutzversicherungen oftmals nur für eine erste Beratung ein, die nicht mit einer
weiteren Tätigkeit zusammenhängen darf.


Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe erhält, wer die Kosten für eine außergerichtliche Beratung oder Vertretung nicht aufbringen kann. In diesem Fall müssen
Sie sich vor der anwaltlichen Beratung an das zuständige Amtsgericht wenden. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie dort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe.

Können Sie die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen, bekommen Sie Prozesskostenhilfe. Der Staat übernimmt dann zunächst
die Kosten für den Prozess und gewährt Ihnen entweder eine Ratenzahlung oder übernimmt die Kosten ganz. Auch hierbei ist die
Vergütung des Rechtsanwalts oft deutlich reduziert.

Sprechen Sie uns bitte zu den Einzelheiten an.